Unsere Lieferbedingungen

Im Mittelpunkt unseres Unternehmens steht der Kunde. Dies war der Grundgedanke, als wir die wichtigsten Eckpunkte unserer Lieferbedingungen konzipiert haben. Bei jeder Option haben wir uns die Frage gestellt: „Was ist gewinnbringend und fair – für beide Seiten?“. Überzeugen Sie sich selbst und vergleichen Sie uns. Um es Ihnen dabei leicht zu machen, haben wir unsere Lieferbedingungen klar und transparent Aufgebaut.

Frachtfreie Lieferung​

Schon ab dem ersten Reifen liefern wir frachtfrei. So können Sie ihre Einkaufspreise direkt sehen, ohne versteckte Kosten oder Aufschläge – maximale Preistransparenz.​

14 Tage Rückgaberecht​

Falsch bestellt, falsch geliefert oder mit den Reifen nicht zufrieden? Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und wir veranlassen die Abholung.​

Bis zu 30 Tage Zahlungsziel​

Sicherheit geht vor. Zahlen Sie erst, nachdem Sie Ihr Reifen geliefert bekommen haben und nutzen Sie bis zu 30 Tage mögliches Zahlungsziel. Dies gilt auch für Shop-Bestellungen.​

Komplette Fassung

I. Gültigkeit

Wir weisen Sie darauf hin, dass die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von uns SD Reifen GmbH, Gustav-Maerz-Str. 6, 88400 Biberach

jederzeit geändert werden können. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen greifen, insofern im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wir. Der Verkäufer lehnt ausdrücklich abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers ab, es greift kein Vertragsgegenstand auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter.

II. Vertragsabschluss

Aus einem Angebot werden wir erst verpflichtet, wenn wir dieses schriftlich oder fernmündlichen bestätigen.

III. Liefergegenstand

Die von uns zu liefernden Gegenstände aus Waren- und Leistungsangaben greifen erst wenn sie in Schriftform bestätigt werden.

Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer schriftlichen Bestätigung.

Nur mit ausdrücklicher Erklärung die von uns ausgeht, gilt die Beschaffenheitserklärung als selbständige Garantie.

Bei Abweichungen bis zu 10% besteht eine Geringfügigkeit, wenn die Tauglichkeit des Liefergegenstandes keine Beeinträchtigung für den vorgesehenen Zweck ergibt, dieses bezieht sich auf die angegebenen Größen zu Maße und Gewichte sowie bei Sonderanfertigungen, ist somit zulässig.

IV. Lieferzeit

Wir sind stets bemüht die in der Bestellung angegebenen Fristen und Termine einzuhalten. Unverbindlich sind die Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten. Das sind grundsätzlich Richtwerte. Sollte der Orientierungstermin nach drei Wochen überschritten sein, kann der Käufer in Schriftform eine Lieferfrist setzen.

Der Käufer ist berechtigt uns nach Ablauf dieser drei Wochen eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.  Eine Ablehnung der Leistung nach Ablauf dieser Frist zur Nacherfüllung muss uns zuvor ausdrücklich angedroht worden sein.

Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Wegfall der Leistungspflicht bezieht sich auf die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Ziffer IX

Bei einem schadenverursachenden Ereignis das von außen einwirkt (höhere Gewalt) verlängert sich die Lieferfrist bezugsweise die Nachfrist, die Dauer der Verzögerung wird durch uns ohne weiteres mitgeteilt.

V. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme

  1. Wir behalten uns Teillieferungen sowie die Wahl der Verpackung und des Verpackungsmaterials vor, soweit nichts anderes vereinbart trägt der Käufer die Versandkosten.
  2. Mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergans oder der zufälligen Verschlechterung, jedoch spätestens beim Verlassen eines unserer Läger an den Käufer über, abhängig davon, er die Frachtkosten trägt oder ob die Versendung vom Erfüllungsort vorgenommen wird. Hat der Käufer aus eigenen Umständen den Versand verzögert, ist er umfangreich verantwortlich ab dem Tag der Versandbereitschaft. Die Ware wird auf Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart.

 

VI. Preise und Zahlung

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, dies gilt auch bei vereinbarter Vorauskasse. Der Käufer ist im Zahlungsverzug sobald das Zahlungsziel auf Rechnung oder Auftragsbestätigung überschritten ist. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechende § 247BGB sind ab Zahlungsverzug zu zahlen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Die vorzeitige Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt hierdurch unberührt. Das Verrechnen von aufgelaufenen Zinsen und entstandenen Kosten aus den ältesten Forderungen behalten wir uns vor.
  3. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, besteht der zwingende Verdacht einer Zahlungsunfähigkeit des Käufers, gezeichnet von Rücklastschriften, nichteingelösten Schecks oder Wechsel, können wir alle unsere Forderungen für die bereits gelieferte Waren zur gerichtlichen Zwangsvollstreckung geben, sollte dieses fruchtlos werden, der Käufer sich in Eidesstatt oder Insolvenz befindet, wird die Lieferfrist für alle bestellten, aber noch nicht gelieferten Waren sich verlängern, bis alle Rechnungen vollständig bezahlt sind.  Wir sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Sämtliche Forderungen stellen wir sofort in die Fälligkeit, wenn der Käufer diesem nicht nachkommt.
  4. Der Käufer ist nur dann berechtigt, Aufrechnungen gegen unsere Zahlungsansprüche in Ausübung von Zurückbehaltungsrechten zu tätigen, sobald seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, bezogen auch auf künftig entstehende Forderungen aus den Geschäftsbedingungen mit dem Käufer, Zahlungseingänge des Kunden die unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind, die mit Lieferung der Ware in Verbindung steht.  Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
  2. Der Käufer ist befugt unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern, jedoch auch seitens ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. iderruflich ist die Berechtigung zur Weiterveräußerung, wenn der Käufer den Ausgleich unserer Forderung nicht nachkommt und oder mit seinem Kunden eine Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherheitsübereignung der unserem Eigentum stehenden Ware ist unmöglich. Jegliche Forderungen des Käufers aus den gelieferten Gegenständen bleiben mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar in jeglicher Form. Der Käufer ist nicht berechtigt die an uns abgetretenen Forderungen in Verzug zu bringen. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufes Namen und Anschrift seiner Kunden sowie den Lieferumfang und Zahlungsverkehr mit diesen festzuhalten und uns jederzeit eine Offenlegung auf Anforderung zu gewähren.
  3. Sollte ein Insolvenzverfahren in Schwebe oder Eröffnet sein, ist der Käufer verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners (Käufers) zu erfolgen. Die Gleichwirkung gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter. Tritt solch ein Ereignis ein, ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich telefonischen Kontakt mit uns aufzunehmen, folgend die Information in Schriftform vorzulegen.
  4. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz befindet und wo sie sich befindet. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Aufbewahrungsortes unter Angabe des neuen Aufbewahrungsortes mitzuteilen. Wir sind zudem befugt, die Ware jederzeit an dem Aufbewahrungsort, an der sie sich befindet, zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, das den Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir können die Herausgabe des Liefergegenstandes wegen Eigentumsvorbehalt nur dann verlangen, wenn wir von dem Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Kann die Ware bestmöglich verkauft werden, wird der Erlös daraus an unserem Schadenersatzanspruch angerechnet. Der Käufer verpflichtet sich die von uns erhaltene Ware ausreichend gegen Verlust jeglicher Art zu versichern.

 Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

VIII. Rügepflicht und Mängelansprüche

1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unrelevant, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen. Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Waren hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keinen Anspruch des Käufers, falls diese verspätet bei uns eingehen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Auch hier gilt, führt das Versäumen der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige und der Verluste aller Ansprüche. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Beanstandungen mündlich oder telefonisch anzunehmen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2. Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Die Entscheidung steht in jedem Fall uns zu. Wir berechnen dem Käufer im Falle des Rücktrittes oder der Nachlieferung berechnen wir dem Käufer einen Abzug, der dem Istzustand des mangelhaften Reifens entspricht. Mit Erbringung der Mängelhaftung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die Mängelhaftungspflicht des Käufers auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang auf den Käufer. Durch eine eventuelle Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist weder behindert noch unterbrochen.

3. Mängelansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:

  1. wenn im Falle uns der beanstandete Mangelreifen nicht vorgelegt wird,
  2. wenn im Falle der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seinen Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben,
  3. wenn im Falle die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endverbraucher auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht,
  4. wenn im Falle an den verkauften Reifen unsachgemäße Eingriffe oder Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise vorgenommen wurden,
  5. wenn im Falle der vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifendruck nicht eingehalten wurde,
  6. wenn im Falle der Reifen einer vernunftwidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastungs- und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit,
  7.  wenn im Falle der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde,
  8. wenn im Falle der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht ordnungsgemäßen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war,
  9. wenn im Falle der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist,
  10. wenn im Falle natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z.B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind,
  11. wenn im Falle der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Hocken usw. durch fremde Hand in Zusammenhang stehen,
  12. wenn im Falle an dem Reifen Produktveränderungen vorgenommen worden sind.

Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln richten sich nach Ziffer IX dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

IX. Haftungsumfang

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Falls für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfanges bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Lieferant, bei dem wir das kongruente Produkt bestellt haben, nicht liefert

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche momentanen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich von Wechsel- und Scheckforderungen, ist für beide Parteien ausschließlich Ulm/Donau

Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

XI. Nebenabreden

Zu Wirksamkeit von Nebenreden bedarf es einer schriftlichen Form.

Bei Änderung dieser Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf es

auch hier einer schriftlichen Form 

XII. Auslegungsregel

Für den Fall, dass eine oder mehrere Festlegungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Festlegungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind vielmehr verpflichtet, die nicht wirksame Festlegung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck gekommenen Sinn am nächsten kommt.

XIII. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die personenbezogenen Daten des Käufers

in unserem Hause oder entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) gespeichert und bearbeitet werden.

 

SD Reifen GmbH
Gustav-Maerz-Straße 6
88400 Biberach

August 2019

 

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